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Studienplatzklage: Interview mit Anwalt Christoph Krosch

Wer keinen Studienplatz in Psychologie zugewiesen bekommt, kann eine Studienplatzklage einreichen, um auf juristischem Wege einen Studienplatz zu bekommen. Anwalt Christoph Krosch erklärt im Interview, was eine Studienplatzklage ist, wie diese funktioniert und worauf es im Vorfeld schon ankommt.

Herr Krosch, was ist eine Studienplatzklage? Warum hat man die Möglichkeit, einen Studienplatz einzuklagen?

Jeder Deutsche hat ein Grundrecht auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte.

Eine Studienplatzklage bedeutet im Wesentlichen lediglich, dass ein Studienplatzbewerber seinen Anspruch auf Immatrikulation gerichtlich geltend macht.

Jeder Deutsche hat gemäß Art. 12 GG ein Grundrecht auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte. Die Rechtsgrundlage und somit die Klagebegründung wird daher direkt aus dem Grundgesetz abgeleitet. Die Studienplatzklage wird auf die Behauptung gestützt, es gebe tatsächlich mehr Studienplätze an der Universität als dies in der offiziellen Zahl der von der SfH (Stiftung für Hochschulzulassung) oder Universität ausgewiesenen Studienplätze zum Ausdruck kommt.

Gibt es bestimmte Voraussetzungen für die Studienplatzklage, z.B. NC oder Wartesemester? Oder kann grundsätzlich jeder klagen?

Die einzig entscheidende Voraussetzung ist die Hochschulzulassungsberechtigung, sprich Abitur oder Fachabitur. Sofern man diese hat, kann man grundsätzlich unabhängig von einem bestimmten NC, vorhandenen Wartesemestern oder sonstigen Voraussetzungen klagen. Die Abiturnote oder die Wartezeit spielen in der Regel keine Rolle.

Mal angenommen ich bewerbe mich für einen Studienplatz in Psychologie, bekomme aber keinen Platz zugewiesen und entscheide mich zu klagen. Wie geht es jetzt weiter? Wie sieht der Vorgang der Studienplatzklage aus?

Zunächst wird ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zu einer der (behaupteten) freien und nicht ausgewiesenen Studienplätze bei der Hochschule gestellt. Anschließend werden dann bei dem für die einzelne Hochschule jeweils zuständigen Verwaltungsgericht Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, über die dann im Laufe des Semesters durch Beschluss befunden wird. Stellt das Gericht dann fest, dass die Kapazitäten einer Hochschule nicht voll ausgeschöpft sind, werden die zusätzlich einzurichtenden Studienplätze zwischen den Antragsstellern des Verfahrens gelost. Zumindest dann, wenn die Zahl der neu einzurichtenden Studienplätze die Anzahl der Antragssteller (Studienplatzbewerber) übersteigt – was zumindest in den medizinischen Studienfächern und der Psychologie meist der Fall ist.

Und was, wenn ich schon weiß, dass weder mein Notendurchschnitt noch die Wartesemester für einen Studienplatz in Psychologie reichen werden? Kann ich auch klagen, ohne mich bei einer Hochschule beworben zu haben?

Die Wartesemester oder der Notendurchschnitt haben bei einer gerichtlichen Geltendmachung eines Rechtsanspruches auf einen Studienplatz keinen Einfluss, weder im positiven noch im negativen Sinne. Es ist sinnvoll, frühzeitig rechtlichen Rat eines spezialisierten Anwaltes einzuholen. Es gilt ganz klar das Sprichwort “Der frühe Vogel fängt den Wurm”.

Gerade bei besonders beliebten Studienfächern ist häufig absehbar, dass man bei fehlendem Spitzenabitur von 1,3 oder besser keinen Studienplatz zugewiesen bekommt. Sobald man absehen kann, dass der Wunschstudienplatz nicht auf regulärem Wege zu erreichen ist, sollte man sich bei einem spezialisierten Anwalt melden. Es kann schon vor Erhalt eines Ablehnungsbescheides oder bereits vor der Bewerbung um einen Studienplatz ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Dies liegt daran, dass eben Studienplätze eingeklagt werden, die die Hochschulen gar nicht in das Vergabesystem gemeldet haben. Für diese Direkt-Klagen laufen in einigen Bundesländern frühe Fristen. Bei strategischer, früher Planung sind die Erfolgschancen daher meist höher als zu dem Zeitpunkt, wenn die Ablehnungsbescheide schon da sind.

Ist eine Studienplatzklage in jedem Fall – und an jeder Hochschule – erfolgreich?

Es kann übrigens nur gegen staatliche Universitäten und Fachhochschulen vorgegangen werden. Gegen private Hochschulen gibt es keine Möglichkeiten.

Grundsätzlich kann man jedes Studienfach einklagen, den definitiven Erfolg eines Verfahrens kann man jedoch seriös nicht versprechen. Abraten von einer Klage würde ich dennoch nie, da die Chancen auf Zuweisung eines Studienplatzes durch ein gerichtliches Verfahren in jedem Fall erhöht werden.

Es kann übrigens nur gegen staatliche Universitäten und Fachhochschulen vorgegangen werden. Gegen private Hochschulen gibt es keine Möglichkeiten.

Kann man auch mehrere Hochschulen verklagen? Erhöht das vielleicht sogar die Chancen auf einen erfolgreichen Ausgang?

Es ist dringend zu empfehlen, gegen mehrere Hochschulen gerichtlich vorzugehen. Die Erfolgsaussichten erhöhen sich, wenn man das Verfahren auf verschiedene Hochschulen ausweitet.

Nach dem Abitur verfügt man meist nur über geringe finanzielle Mittel: Was kostet eine Studienplatzklage? Übernimmt eine Rechtschutzversicherung die Kosten – oder zumindest einen Teil?

Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert, der von den Verwaltungsgerichten von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich festgelegt wird.

Grundsätzlich entstehen Gerichts- und Anwaltskosten. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert, der von den Verwaltungsgerichten von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich – i.d.R. zwischen 2.500 € und 5.000 € – festgelegt wird. Des Weiteren ist für das Kostenrisiko entscheidend, ob die beklagte Hochschule sich anwaltlich vertreten lässt. Dies ist von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich. Die Kosten des Verfahrens können aufgrund dieser Variablen nicht pauschal beziffert werden, mit einem Kostenrisiko von mindestens 1.000 € muss man jedoch kalkulieren.

Teilweise übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten. Dies ist abhängig vom Versicherungsvertrag. Vom Anwalt kann und sollte in jedem Fall vorab eine Kostendeckungsanfrage gestellt werden. Hier bekommt man dann in der Regel kurzzeitig eine Rückmeldung seitens der Versicherung.

Wie lange dauert eine Studienplatzklage in der Regel?

Das Verfahren dauert in der Regel zwischen ca. acht Wochen und einem halben Jahr. Gegebenenfalls können sich die Verfahren jedoch auch noch länger hinziehen, was schlussendlich am jeweiligen Verwaltungsgericht liegt. Unabhängig vom eigentlichen Klageverfahren sind jedoch die Nebenwirkungen der Einreichung eines gerichtlichen Verfahrens von Bedeutung. Teils erhöht die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Druck auf die Hochschule bereits derart, dass kurzfristig vor gerichtlicher Entscheidung ein Studienplatz zugewiesen wird, damit das Verfahren für erledigt erklärt wird.

Muss ich als Klagender ein schlechtes Gewissen haben? Nehme ich mit der Klage einem anderen Studienbewerber den Studienplatz weg?

Gerichtliche Verfahren können zusätzliche Studienplätze aufdecken, worauf Hochschulen zur vollen Ausschöpfung ihrer Kapazitäten gezwungen werden.

Ein ganz klares NEIN, ich nehme keinem Studenten einen bereits zugewiesenen Studienplatz weg. Vielmehr können in gerichtlichen Verfahren zusätzliche Studienplätze aufgedeckt werden, worauf Hochschulen zur vollen Ausschöpfung ihrer Kapazitäten gezwungen werden. Die gerichtliche Durchsetzung seiner Rechte ist daher keineswegs verwerflich und hat auch keine negativen Auswirkungen auf andere Studienplatzbewerber.

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